§ 1 Geltungsbereich, Ausschluss der Geltung abweichender
Geschäftsbedingungen
1.1. Sämtliche Angebote, Lieferungen und Leistungen unseres
Unternehmens, erfolgen auf der Grundlage dieser Auftrags-,
Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Sie gelten auch ohne
erneuten ausdrücklichen Hinweis für künftige Angebote,
Lieferungen und Leistungen an den Abnehmer soweit dieser eine
juristische Person des öffentlichen Rechts, ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder Unternehmer ist und
dieser bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner
gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt
sowie für Privatpersonen.
1.2. Unsere Bedingungen gelten grundsätzlich ausschließlich.
Der Geltung abweichender oder ergänzender Geschäftsbedingungen
des Abnehmers wird ausdrücklich widersprochen. Abweichungen
bedürfen der Schriftform mit beiderseitiger Bestätigung.
Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit.
§ 2 Vertragsschluss, Umfang der Lieferung, Abtretungsverbot
2.1. Unsere Angebote werden kostenlos erstellt und sind
unverbindlich.
Der Liefervertrag kommt zustande durch die Annahme unserer
Auftragsbestätigung durch den Abnehmer.
2.2. Die dem Angebot zugrunde liegenden Unterlagen, wie
Zeichnungen, Abbildungen, Beschreibungen und Gewicht- und
Maßangaben, werden nur dann Vertragsinhalt, wenn diese
ausdrücklich Inhalt unserer Angebote sind. Wir behalten uns
Änderungen vor, soweit diese Änderungen nicht grundlegender Art
sind und der vertragsgemäße Zweck der Lieferung nicht in für den
Abnehmer unzumutbarer Weise eingeschränkt wird.
2.3. Der Abnehmer ist nicht berechtigt, gegen uns gerichtet
Forderungen oder Rechte aus der Geschäftsverbindung ohne unsere
Zustimmung an Dritte abzutreten oder auf Dritte zu übertragen.
Das gleiche gilt für unmittelbar kraft Gesetzes gegen uns
entstandene Forderungen und Rechte.
§ 3 Preise Zahlungen, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
3.1. Soweit nichts anderes vereinbart ist gelten unsere am
Tage der Lieferung gültigen Listenpreise und Frachttarife.
3.2. Die angegebenen Preise gelten für Lieferungen ab Lager
Bergisch Gladbach und sind Nettopreise zuzüglich der jeweils
gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, zuzüglich der Kosten für
Verpackung, Fracht, eventuellen Kosten des Bank- und
Zahlungsverkehrs sowie sonstiger Nebenkosten.
3.3. Unsere Rechnungen sind sofort rein netto ohne Abzug
zahlungsfällig. Für Standard-Ware erheben wir eine Anzahlung in
Höhe von 20 %, und für Sonderanfertigungen 40 % des
Gesamt-Brutto Warenwertes. Erfolgt diese Anzahlung nicht
innerhalb von 8 Werktagen nach Erhalt der Auftragsbestätigung,
so wird der Auftrag unsererseits storniert. Die Bestellung wird
erst nach Erhalt der Anzahlung an den Lieferanten
weitergeleitet.
3.4. Wir sind berechtigt, bei Zahlungsrückständen weitere
Lieferungen von der vollständigen Beseitigung des
Zahlungsrückstandes abhängig zu machen.
3.5. Wir sind darüber hinaus berechtigt, unsere Leistung zu
verweigern, wenn wir aufgrund eines nach Vertragsschluss uns
bekannt gewordenen Umstandes befürchten müssen, die
Gegenleistung des Abnehmers nicht vollständig und rechtzeitig zu
erhalten, es sei denn, der Abnehmer bewirkt die Gegenleistung
oder leistet ausreichend Sicherheit. Dies gilt insbesondere
dann, wenn unser Kreditversicherer es nach Vertragsschluss
abgelehnt hat, den für die Zahlung des Liefergegenstandes aus
Bonitätsgründen des Abnehmers zu versichern oder uns
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und/oder Scheck- bzw.
Wechselproteste gegen den Abnehmer bekannt werden.
3.6. Ist der Abnehmer Kaufmann im Sinne des HGB und gehört der
Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes, sind wir berechtigt
Fälligkeitszinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen
Basiszinssatz zu verlangen, ohne dass es einer vorherigen
Mahnung bedarf. Der Abnehmer gerät spätestens nach Ablauf von 30
Tagen ab Rechnungszugang in Zahlungsverzug, es sei denn, es
liegen Gründe vor, die zu einem früheren Verzugseintritt führen
(z. B. Mahnung oder kalendermäßig bestimmbare Zahlungsfrist)
3.7. Wir sind berechtigt bei Erhöhungen der Materialpreisen,
der Frachtraten sowie Kursschwankungen des US $ den vereinbarten
Preis entsprechend anzupassen, wenn der Abnehmer bei Abschluss
des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder
selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt und zwischen dem
Vertragsschluss und dem vereinbarten Liefertermin mehr als vier
Monate liegen. Das gleiche gilt auch für Privatpersonen.
3.8. Die Aufrechnung mit bestrittenen, nicht rechtskräftig
festgestellten und nicht entscheidungsreifen Gegenforderungen
des Abnehmers ist ausgeschlossen. Handelt der Abnehmer bei
Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder
selbständigen beruflichen Tätigkeit, beeinflusst seine
Mängelrüge weder Zahlungspflicht noch Fälligkeit und er
verzichtet auf die Ausübung eines Leistungsverweigerungs- bzw.
Zurückbehaltungsrecht, es sei denn, uns bzw. unseren
gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen fallen grobe
Vertragsverletzungen zur Last oder die dem
Leistungsverweigerungs- bzw. Zurückbehaltungsrechts zugrunde
liegenden Gegenansprüche des Abnehmers sind unbestritten,
rechtskräftig festgestellt oder einscheidungsreif. Diese gilt
auch für Privatpersonen.
§ 4 Lieferfrist, Teillieferungen, Mengenabweichungen
4.1. Die Lieferfrist für Lagerware beträgt ca. 5-8 Werktage ab
Auftragsklarstellung. Vorausgesetzt die Ware ist „ab Lager“
verfügbar“. Bei Lieferung „ab Werk“ gilt eine Lieferzeit von ca.
12 Wochen für Standardprodukte und ca. 15 Wochen für
Sonderanfertigungen, jeweils ab Auftragsklarstellung. Die
Angegebenen Lieferzeiten gelten unter Vorbehalt.
4.2. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen in Fällen
höherer Gewalt sowie bei Eintritt unvorhergesehener
außergewöhnlicher Ereignisse, wie etwa Aufruhr, Streik,
Aussperrung, Brand, Beschlagnahme, Embargo, gesetzliche oder
behördliche Einschränkungen des Energieverbrauchs, Verfügbarkeit
der Seecontainer sowie des Frachtraumes, sofern diese Ereignisse
von uns nicht zu vertreten sind, wir sie trotz der nach den
Umständen des Einzelfalls zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden
konnten und sie auf die fristgemäße Erfüllung des Vertrages
einwirken. Verlängert sich die Lieferfrist aufgrund solcher
Umstände unangemessen, ist der Abnehmer berechtigt, nach Ablauf
einer von ihm zu setzenden angemessenen Nachfrist vom Vertrag
oder, soweit der Abnehmer an einer Teillieferung Interesse hat,
vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten, Haben wir
bereits einen Teil der uns obliegenden Leistungen erfüllt, kann
der Abnehmer vom gesamten Vertrag nur dann zurücktreten, wenn er
an den erbrachten Teilleistungen nachweislich kein Interesse
hat.
4.3. Geraten wir mit der Lieferung in Verzug, ist der Abnehmer
nach Setzung einer angemessenen Nachlieferungsfrist und
fruchtlosem Fristablauf berechtigt, vom Vertrag oder, soweit der
Abnehmer an einer Teillieferung Interesse hat, vom nicht
erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten. Weitergehende
Ansprüche des Abnehmers- insbesondere Schadensersatzansprüche
statt der Leistung wegen Nichterfüllung oder Verzug – sind
ausgeschlossen, soweit nachstehend § 9 nichts anderes bestimmt.
4.4. Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit und Teillieferungen
sind zulässig, soweit entgegenstehende Interessen der Abnehmer
hierdurch nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.
§ 5 Gefahrübergang, Lieferung, Verpackung
5.1.
Unsere Lieferungen erfolgen ab Lager Bergisch Gladbach.
Die Gefahr geht in allen Fällen – einschließlich der Gefahr
einer Beschlagnahme – auch bei frachtfreier Lieferung mit der
Aushändigung des Liefergegenstandes an die Transportperson auf
den Abnehmer über. Dies gilt auch, wenn wir selbst
transportieren oder transportieren lassen, selbst wenn wir die
Versendung auf eigene Kosten oder Anfuhr übernommen haben.
Verzögert sich die Absendung aus Gründen, die in der Person des
Abnehmers liegen, so geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung
der Versandbereitschaft des Liefergegenstandes auf den Abnehmer
über.
5.2.
Sofern nichts Abweichendes vereinbart wird, nehmen wir
Verpackungsmaterial nur insoweit zurück.
§6 Eigentumsvorbehalt
6.1. Wir behalten uns das Eigentum am Liefergegenstand vor bis
zur vollständigen Tilgung sämtlicher aus diesem Vertrag
herrührender Forderungen einschließlich solcher aus Schecks
sowie etwaiger scheckrechtlicher Regressansprüche aus
erfüllungshalber erfolgten Scheckverfahren.
6.2. Verbindet, vermischt, vermengt oder verarbeitet der
Abnehmer den Liefergegenstand mit anderen Waren, erhalten wir an
der daraus hervorgehenden Ware Miteigentum. Der
Miteigentumsanteil bestimmt sich nach dem Verhältnis des
Rechnungswertes des Liefergegenstandes zum Wert der neu
hergestellten Ware. Die Verbindung, Vermischung, Vermengung oder
Verarbeitung der Liefergegenstände mit einem Grundstück ist,
vorbehaltlich nachstehend Abs. 6.6. zulässig, soweit die
Forderungsabtretung gem. nachstehend Abs. 6.4. sichergestellt
ist.
6.3. Der Abnehmer darf die Liefergegenstände und die aus ihnen
gemäß vorstehend Abs. 4.2. hervorgegangenen Gegenstände
(nachfolgend zusammenfassend Vorbehaltsware genannt) im
ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr vorbehaltlich nachstehend Abs.
6.6. veräußern, verarbeiten oder einbauen, soweit er den
verlängerten Eigentumsvorbehalt (Forderungsabtretung gem.
nachstehendem Abs.6. 4.) sicherstellt. Anderweitige Verfügungen,
insbesondere Verpfändung, Vermietung, Verleihung oder
Sicherungsübereignung sind nicht gestattet.
6.4. Der Abnehmer tritt hiermit die ihm aus der Veräußerung
oder dem sonstigen Einsatz, insbesondere dem Einbau oder der
Verarbeitung der Vorbehaltsware in ein Bauwerk oder deren
Verbindung mit einem Grundstück entstandenen oder noch
entstehenden Forderungen an uns ab, wir nehmen die Abtretung an.
Soweit die Vorbehaltsware in unserem Miteigentum gestanden hat,
erfasst die Abtretung nur den dem Miteigentumsanteil
entsprechenden Forderungsanteil.
6.5. Der Abnehmer ist zur Einziehung der abgetretenen
Forderungen nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr und nur
widerruflich ermächtigt. Der Widerruf darf nur erfolgen, wenn
der Abnehmer seinen Verpflichtungen, insbesondere seiner
Zahlungsverpflichtung gemäß diesem Vertrag nicht ordnungsgemäß
nachkommt, zahlungsunfähig oder überschuldet ist oder die
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt
wurde. In diesem Fall hat der Abnehmer auf Verlangen von uns dem
Schuldner die Abtretung anzuzeigen, wir sind gleichfalls
berechtigt, den verlängerten Eigentumsvorbehalt gegenüber dem
Kunden des Bestellers aufzudecken. Der Abnehmer ist
verpflichtet, uns unverzüglich Name bzw. Firma des Schuldners
der abgetretenen Forderung bekannt zu geben.
6.6. Die Ermächtigung des Abnehmers zur Verfügung über die
Vorbehaltsware sowie zur Verarbeitung, Verbindung, Vermischung,
Vermengung, ferner zur Einziehung der abgetretenen Forderungen
erlischt, ohne dass es eines ausdrücklichen Wiederrufs bedarf,
bei Eintritt seiner Zahlungsunfähigkeit, bei Zahlungseinstellung
bei Stellung des Insolvenzantrages durch den Abnehmer oder einen
Dritten oder bei Feststellung seiner Überschuldung. Wir sind in
diesen Fällen und in den Fällen des Absatzes 6.5. berechtigt,
die Vorbehaltsware nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen
Frist in Besitz zu nehmen. Der Abnehmer ist zur Herausgabe
verpflichtet. Der Abnehmer ist verpflichtet, uns unverzüglich
Name bzw. Firma des Schuldners der abgetretenen Forderung
bekannt zu geben. Wir sind unter den genannten Voraussetzungen
berechtigt, den verlängerten Eigentumsvorbehalt gegenüber den
Abnehmern des Auftraggebers des Abnehmers aufzudecken.
6.7. Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherheiten die
gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20%, sind wir auf
Verlangen des Abnehmers verpflichtet, die überschießenden
Sicherheiten nach unserer Wahl freizugeben.
6.8. Bevorstehende oder vollzogene Zugriffe Dritter auf die
Vorbehaltsware oder auf die abgetretenen Forderungen hat der
Abnehmer uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen unter Übergabe
der für eine Intervention notwendigen Unterlagen.
Interventionskosten, wozu auch etwaige Prozesskosten gehören,
gehen im Innenverhältnis zwischen uns und dem Abnehmer zu Lasten
des letzteren.
§ 7 Gewährleistung
7.1. Im Garantiefall zahlt der Hersteller Garantie.
Unsere Garantie beschrändt sich nur auf die Garantiezusagen
unserer Vorlieferanten bzw. Herstellerwerke und kann durch
Abtreten unserer Ansprüche an den Vorlieferanten bzw. das
Herstellerwerk übertragen werden. Alle Montagearbeiten sind nur
durch Meister- oder Fachbetriebe durchzuführen!
Sonnenkollektoren nicht bei Sonneneinstrahlung befühlen.
Es können Temperaturen von
über
100℃ im
Solarkreislauf entstehen, diese würden
zu Schäden führen
(keine Garatieansprüche).
7.2. Unsere Gewährleistung für Sachmängel und Rechtsmängel
beschränkt sich der Sache nach auf ausschließlich auf
Nacherfüllung und nicht auf Folgeschäden, d.h. eine
Nachlieferung innerhalb eines angemessenen Zeitraumes unter
Berücksichtigung der Lieferzeiten ( § 4). Wir sind berechtigt
die Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie für uns nur mit
unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Anstelle der
Nacherfüllung kann dann Minderung des vereinbarten Preises oder
Rückgängigmachung des Vertrages verlangt werden. Eine
Rückgängigmachung des Vertrages ist ausgeschlossen, wenn nur ein
unerheblicher Mangel vorliegt. Darüber hinaus ist, sofern wir
mangelfreie Teillieferungen erbracht haben. Eine
Rückgängigmachung des gesamten Vertrages ist nur zulässig, wenn
das Interesse des Abnehmers an den erbrachten Teillieferungen
nachweislich fortgefallen ist. Offensichtliche Mängel, sind
unmittelbar, schriftlich und vor der Verarbeitung anzuzeigen
spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Ware.
Verarbeitet der Abnehmer offensichtlich fehlerhaftes Material,
so haften wir nicht für die Folgeschäden.
Der Abnehmer haftet ausschließlich selbst für die Richtigkeit
von Plänen, Zeichnungen, Schablonen oder Stücklisten die er uns
zur Verfügung stellt.
7.3. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher
Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur
unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei
natäulicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach
dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger
Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter
Betriebsmittel, mangelhafter Bauarteiten, ungeeigneten
Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen,
die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom
Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder
Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus
entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
7.4.
Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung
erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-,
Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die
Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware
nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des
Bestellers verbracht worden ist, es sein denn, die Verbringung
entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
7.5.
weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 7 geregelten
Ansprüche des Bestellers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen
wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
§ 8 Rücktritt, Unmöglichkeit der Vertragserfüllung
8.1. Der Abnehmer kann – abgesehen von den sonstigen in diesen
Bedingungen geregelten Fällen – vom Vertrag durch schriftliche
Erklärung auch zurücktreten, wenn uns die Erfüllung des Vertrags
vor Gefahrübergang gänzlich unmöglich geworden ist. Bei
teilweiser Unmöglichkeit besteht das Rücktrittrecht nur, wenn
die Teillieferung bzw. Teilleistung nachweisbar für den Abnehmer
ohne Interesse ist – im Übrigen kann er eine angemessene
Herabsetzung des Preises verlangen. Weitergehende Ansprüche des
Abnehmers, gegenüber uns sind ausgeschlossen, soweit nachstehend
§ 9 nichts anderes bestimmt. Darüber hinaus ist ein Rücktritt
vom Vertrag nur zulässig, wenn die Pflichtverletzung erheblich
ist.
8.2. Ist Unmöglichkeit von keinem Vertragspartner zu
vertreten, haben wir Anspruch auf einen der erbrachten Leistung
entsprechenden Teil der Vergütung.
§ 9 Haftung
9.1. Dem Abnehmer stehen grundsätzlich keine anderen oder
weitergehenden vertraglichen oder gesetzlichen Ansprüche gegen
uns, unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen zu als
in diesen Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
zugestanden.
9.2. Unsere Haftung sowie die Haftung unserer gesetzlichen
Vertreter und Erfüllungsgehilfen, insbesondere in den Fällen
vorstehend § 4 Abs. 4.3. und § 8 Abs. 8.1. beschränkt sich in
jedem Fall – insbesondere wegen Verschuldens aus Anlass von
Vertragsverhandlungen, Verletzungen von Nebenpflichten,
unerlaubter Handlung, Unmöglichkeit der Leistung und Verzug
sowie wegen vertragswidriger Lieferung im Sinne des
UN-Kaufrechts – auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (grobes
Verschulden) sowie die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
(Kardinalpflichten). Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit lassen
uns, unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen in
voller Höhe haften, im Übrigen ist unsere Haftung sowie die
Haftung unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen
vorbehaltlich Absätzen 3 bis 5 der Höhe nach auf den Ersatz des
vertragstypischen und vorhersehbaren Schadensrisiko begrenzt.
Haben wir das vertragstypische Schadensrisiko durch eine
Haftpflichtversicherung abgedeckt, ist unsere Haftung und die
Haftung unserer gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
der Höhe nach begrenzt auf die Leistungen der
Haftpflichtversicherung, soweit der Besteller bei
Vertragsabschluss in Ausübung seiner gewerblichen oder
selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Soweit der
Versicherer leistungsfrei ist, haben wir bis zur Höhe der
Versicherungssumme mit eigenen Ersatzleistungen einzutreten. Wir
liefern nur Ersatz, keine Montagekosten und sonstige Kosten zu
bezahlen.
9.3. In den Fällen, in denen unsere Haftung als Folge von
Mängeln an von Drittlieferanten bezogenen Materialien entsteht,
beschränkt sich unsere Haftung darauf, unsere Ansprüche gegen
den Drittlieferanten an den Abnehmer abzutreten.
§10 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
10.1. Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen der 3G Solar GmbH und dem Auftraggeber ist nach Wahl von 3G Solar GmbH Bergisch Gladbach.
10.2. Alle vertraglichen und geschäftlichen Beziehungen
zwischen uns und dem Abnehmer beurteilen sich ausschließlich
nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, bei
internationalen Geschäften einschließlich des UN-Kaufrechts.
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